Unterhalt

Wenn eine Beziehung scheitert, drehen sich die ersten Fragen meist um das Thema Unterhalt.

Zunächst schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt.

Leben die Eltern getrennt, muss derjenige,  bei dem die Kinder nicht leben, sog. Barunterhalt zahlen.

Es ist zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder zu unterscheiden.

Den angemessenen Unterhalt für das eigene Kind selbst zu bestimmen ist nicht leicht.

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes sind die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien des jeweils zuständigen OLG maßgeblich.

Diese Vorschriften geben eine erste Orientierung, um den richtigen Unterhalt für das Kind aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen zu können, ist es erforderlich zunächst das für den Unterhalt relevante sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen.

Zudem ist die aktuelle Rechtsprechung sowie die korrekte Anwendungsweise der Düsseldorfer Tabelle zu beachten.

Nach einer Trennung hat auch derjenige Ehepartner, der weniger oder gar kein Einkommen hat, Anspruch auf Unterhalt.

Innerhalb des Ehegattenunterhaltes ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu  differenzieren.

Das Trennungsjahr gilt als Übergangszeit, um sich auf die neue Situation einzustellen.

Der Trennungsunterhalt soll hier insbesondere die Differenz zwischen den beiden Einkommen ausgleichen.

Nach dem Trennungsjahr hat nur derjenige einen Anspruch auf Unterhalt, der sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst unterhalten kann. Es muss ein sogenannter ehebedingter Nachteil vorhanden sein.

Ehebedingte Nachteile sind für Sie dann entstanden, wenn Sie z.B. wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen haben, Kinder betreut haben oder im Einverständnis mit Ihrem Ehepartner ihren Beruf aufgegeben haben und den Haushalt geführt haben und deshalb jetzt nicht mehr im Berufsleben stehen.

Die Feststellung, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Unterhaltsanspruch zusteht, kann nur in einer  umfassenden Beratung erfolgen.

Ich berate Sie hierzu gerne, auch online.