Für den Ernstfall vorsorgen
Solange es uns gut geht denken wir nur ungern über Krankheit oder gar den Tod nach……………..
So schnell wird es und schon nicht treffen. Aber was, wenn es doch passiert?
Man verunglückt mit dem Auto oder beim Sport und wird von jetzt auf gleich zum Pflegefall.
Oder es lassen in einem bestimmten Alter die Kräfte nach, schlimmstenfalls kommt es zur Demenz und man weiß nicht mehr wer man ist oder wo man ist.
Den meisten Menschen ist es gar nicht bekannt, dass sie bereits im Voraus genau festlegen können, wie sie behandelt werden möchten, wenn sie sich im Sterbeprozess befinden.
Sie haben es schon heute in der Hand, zu entscheiden, ob sie „im Falle eines Falles“ lebensverlängernde Maßnahmen wünschen oder nicht.
Viele haben die irrige Annahme, dass bei der Frage der Art &Weise von ärztlichen Behandlungen alleine der Arzt entscheidet oder dass die nächsten Angehörigen automatisch mitentscheiden können, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dies stimmt so nicht. Es muss, wie in vielen anderen Bereichen des Lebens, wie etwa beim Bankkonto, eine Vollmacht vorliegen.
Daher sollten Sie vorsorgen.
Für den Fall einer umfangreichen medizinischen Betreuung, können Sie Ihren Willen in einer sogenannten Patientenverfügung rechtsverbindlich festlegen.
Mit der Patientenverfügung bestimmen Sie, was mit Ihnen geschieht, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
Für Ihre eigenen Wünsche rund um die Arzt- und Krankenhausbehandlung ist es wichtig, wenn einen Ihren Vorstellungen entsprechende Patientenverfügung vorliegt.
Gerade jetzt macht es Sinn sich auch zur Erstellung einer Patientenverfügung beraten zu lassen, denn wir haben nun endlich eine gesicherte Rechtslage.
Bisher war insbesondere die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung umstritten, d.h. bislang mussten sich Ärzte nicht unbedingt an die Festlegungen in einer Patientenverfügung halten.
Der Bundestag hat nun nach langjähriger Diskussion bereits am 18.06.2009 eine gesetzliche Neuregelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen.
Die Neuregelungen zur Patientenverfügung sind am 01.09.2009 in Kraft getreten.
Patientenverfügungen haben daher nun eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.
Ihre Vorstellungen, Wünsche und Forderungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung werden mit der Patientenverfügung hinreichend konkretisiert.
Sie können regeln, ob
- Sie an Beatmungsschläuche angeschlossen werden möchten oder nicht.
- Sie über eine Magensonde künstlich ernährt werden möchten.
- Sie Schmerzmittel erhalten möchten, die zwar Ihre Schmerzen bekämpfen, die aber unter Umständen zu Bewusstseinstrübungen führen oder sogar einen früheren Tod verursachen.
- in der Sterbephase Wiederbelebungsversuche unternommen werden sollen.
- Sie dem Erhalt eines fremden Organs zustimmen.
Wenn diese Fragen über die Art & den Umfang der ärztlichen Behandlung vorher schriftlich festgelegt sind, erleichtern Sie auch Ihren Angehörigen die Situation.
Liegt von Ihnen z.B. keine schriftliche Erklärung über eine Organspende vor, so hat der „nächste“ Angehörige zu entscheiden, ob eine Organentnahme vorgenommen werden soll oder nicht.
Der Angehörige soll bei seiner Entscheidung nach Ihrem mutmaßlichen Willen entscheiden; dies ist eine verantwortungsvolle und oft sehr schwierige Situation, die nicht selten sehr belastend ist.
Neben dem Abschluss einer Patientenverfügung ist es ratsam in einer Vorsorgevollmacht zu regeln, wer sich in der Not um Sie und Ihre Sachen kümmert.
Falls Sie nicht mehr selbst in der Lage sind, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, können Sie in der Vorsorgevollmacht eine Person bestimmen, die für Sie tätig werden soll und für Sie die Entscheidungen treffen darf.
Sie legen mit der Vollmacht also ebenfalls im Voraus fest, welche Dinge im Bedarfsfall zu klären sind, z.B.
- wer Sie gegenüber Behörden, Gerichten etc. vertritt.
- wer Ihre Bankgeschäfte erledigt.
- wer sich um Ihr Vermögen kümmert.
- wer Ihre Verträge überwacht bzw. kündigt.
- wer Ihre Post entgegennimmt und öffnet etc.
Indem Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, schließen Sie aus, dass das Gericht für Sie einen Betreuer bestellt.
Selbst wenn ein naher Angehöriger, wie Ehegatte oder Kinder für Sie tätig werden soll, ist eine Vorsorgevollmacht notwendig.
Denn ohne schriftliche Vollmacht wird das Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers eingeleitet, welches erhebliche Kosten auslösen kann.
Unter Umständen sind diese Kosten vom Betreuten selbst zu tragen.
Dies kann passieren, wenn die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht in Betracht kommt, weil ein solcher nicht zur Verfügung steht oder für die konkrete Betreuung nicht geeignet ist.
Zusammen mit einer Vorsorgevollmacht bzw. in diese integriert werden sollte eine sogenannte Betreuungsverfügung, da nie ganz ausgeschlossen werden kann, daß trotz einer Vorsorgevollmacht eine amtliche Betreuung erforderlich werden könnte.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und sagt, wen Sie selbst im Bedarfsfall als Ihren Betreuer wünschen.
Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung verhindern Sie somit, daß Ihnen das Gericht einen fremden Betreuer zuweist.