Pflichtteil- enterbt was nun?
Die Nachricht, daß man enterbt wurde, ist zunächst niederschmetternd.
Die gute Nachricht ist jedoch, daß man auch, wenn man enterbt wurde, in der Regel nicht vollständig von der Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen ist.
Als Abkömmling/ Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner und als Elternteil des Erblassers sind Sie grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
Der sogenannte Pflichtteil steht den Enterbten zu.
Durch den Pflichtteilsanspruch erhalten Sie als naher Angehöriger einen Mindestanteil am Nachlass, damit Sie nicht leer ausgehen.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wurde bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, „um Vermögen beiseite zu schaffen“, so steht dem Enterbten ggf. auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Zahlung von Geld gegen den oder die Erben.
Ich informiere Sie über die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruches/ Pflichtteilsergänzungsanspruches und berechne Ihren Anteil am Nachlass.
Beachten sie bitte, daß Sie nicht allzu lange warten Ihren Anspruch geltend zu machen.
Denn der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Berechtigten vom Tod des Erblassers und von dem Testament oder Erbvertrag, durch den er enterbt wurde.