Nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auch wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft trennen sind Streitigkeiten vorprogrammiert.
Bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft gilt der Grundsatz, daß für die unterschiedlichen Partner kein Ausgleich im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Dies macht die Auseinandersetzung nicht gerade einfacher.
Daher ist es gerade hier sinnvoll vorher festzulegen, wie im Falle einer Trennung das Vermögen aufzuteilen ist.
Grundsätzlich sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auch nicht einander zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Dies gilt jedoch nicht für die Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Diese kann, unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes liiert war oder mit diesem länger zusammen lebte, für einen gewissen Zeitraum Unterhalt verlangen.
Für den Kindesunterhalt ergeben sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Änderungen. Hier gelten die gleichen Unterhaltsgrundsätze, wie für Kinder, die in einer Ehe geboren wurden.