Sorgerecht

Eine allen Beteiligten gerecht werdende Regelung bzgl. des Umgangs -und des Sorgerechts für die Kinder zu finden, ist meist schwierig.

Deshalb sollten Sie bitte bedenken, daß die Kinder eh schon die Leidtragenden einer Trennung sind.

Ziel meiner Tätigkeit ist es daher weitere Streitigkeiten zu vermeiden, um die Auswirkungen für die Kinder möglichst gering zu halten.

Das Gesetz sieht vor, daß miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge auch während einer Trennung bzw. nach einer Scheidung gemeinsam ausüben.

D.H. die Eltern treffen weiterhin alle wichtigen Fragen der Erziehung, der schulischen Entwicklung, der Gesundheitsfürsorge etc. gemeinsam.

Sofern keine gravierenden Vorkommnisse geschehen sind, die es rechtfertigen würden, nur einen Elternteil das Sorgerecht zuzusprechen, sollte es bei der gesetzlichen Regelung des gemeinsamen Sorgerechts bleiben.

Bezüglich ist es Umgangsrechts ist es natürlich so, daß auch der Elternteil bei dem die Kinder nicht leben, Anspruch darauf hat, seine Kinder regelmäßig zu sehen.

Auch der Kontakt zu Großeltern oder anderen nahe stehenden Personen sollte nicht abreißen.

Das Familiengericht regelt auf Antrag den Umgang, also den Umfang und die Häufigkeit der Kontakte.

Auch hier ist es mein Anliegen dies eher zu vermeiden und eine gemeinsame vernünftige Lösung- nach Rücksprache mit dem Partner- zu finden. Das Kindeswohl sollte immer im Vordergrund stehen.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht die Besonderheit darin, daß das Sorgerecht allein bei der Mutter verbleibt.

Es sei denn, beide Elternteile haben eine sogenannte gemeinsame Sorgerechtserklärung vor einem Notar oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes abgegeben.

Dann können sie die elterliche Sorge auch gemeinsam ausüben.

Das Umgangsrecht steht dem nichtehelichen Elternteil im selben Umfang zu wie dem verheirateten Elternteil. Es gelten keine Besonderheiten.

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