Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche.

Während der Ehe haben die Ehegatten mehr oder weniger für ihr Alter vorgesorgt und „in die Rente einbezahlt“.

Diese erworbenen Ansprüche sind bei der Scheidung zwischen den Eheleuten auszugleichen.

Grundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz, § 1 lautet:

„ Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten ( Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen“.

Kurzum muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben.

Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ( z.B. „Riester-Rente“) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Anwälte etc.

Bei den privaten Renten- und Lebensversicherungen ist jedoch noch zu unterscheiden, ob bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird.

Denn Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung hat, fallen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Ausnahmen:

Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt

bei einer Ehezeit unter 3 Jahren, es sei denn einer der Beteiligten beantragt die Durchführung;
wenn die Eheleute durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgeschlossen haben.